AGB

Unsere AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeines
Die nachstehenden ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ der Fröhle Dachbaustoffe GmbH (nachfolgend Fröhle genannt) sind Bestandteil des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, Fröhle hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die hier geregelten Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Fröhle in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen ausführt. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

Erbringt Fröhle Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sind, gilt diese ergänzend.
Weitere Vereinbarungen, die zwischen Fröhle und dem Vertragspartner zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.

2 Preise
Angebote von Fröhle sind freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, kann Fröhle dieses binnen 14 Kalendertagen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt. Wenn Fröhle keine Auftragsbestätigung erstellt, gilt die Rechnung als Bestätigung.
Es gelten die Preise ab Betriebssitz Lohne. Versandkosten werden gesondert berechnet, auf Wunsch des Kunden schließt Fröhle auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab.
Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise von Fröhle. Mangels solcher behält sich Fröhle das Recht vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreisveränderungen, Lohnerhöhungen) an den Vertragspartner weiterzugeben, bei einer hieraus resultierenden Preiserhöhung von mehr als 5% der ursprünglichen Netto-Kaufsumme steht diesem das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Die gesetzliche Mwst. ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3 Lieferfristen, Lieferung
Die Verbindlichkeit einer von Fröhle angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, ggf. erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Genehmigung von Plänen und Materialien und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Leistungsfristen bedarf der Textform.
Fröhle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 361 BGB bzw. § 376 HGB) ist. Fröhle haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzug der Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Fröhle haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Fröhle haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Fröhle schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Soweit insoweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug bzw. bittet er um Verzögerung von Lieferung/Leistung kann Fröhle nach Ablauf eines Monats Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Fröhle ist in derartigen Fällen auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Übrigen geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Die Verjährungsfrist für gegen Fröhle gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem ihr zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten und nicht auf einem Mangel beruhen, beträgt ein Jahr. Das gilt nicht, sofern Fröhle verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die ihr Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat.

4 Zahlung
a) Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen werden unter Eigentumsvorbehalt ausgeführt. Fröhle behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, solange, bis sämtliche Forderungen von Fröhle gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsverbindung erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferung bezahlt sein sollte, da das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Fröhle zustehenden Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung zu dienen bestimmt ist.
Als Forderungen von Fröhle aus der Geschäftsverbindung gelten auch die künftigen entstehenden Forderungen der Fröhle gegen den Vertragspartner, aus parallel abgeschlossenen Lieferverträgen sowie später abgeschlossenen Lieferverträgen. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn einzelne oder alle Forderungen der Verkäuferin in der laufenden Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden sind und der Saldo errechnet und anerkannt worden ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er darf seinerseits den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, werden bereits jetzt an Fröhle abgetreten. Dies geht unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde ermächtigt, hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Fröhle verpflichtet sich, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, Fröhle die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist Fröhle berechtigt, die erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung der übrigen Vorbehaltsware zu widerrufen.

5 Verarbeitung
Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes wird stets für Fröhle vorgenommen. Wird der Gegenstand mit anderen, Fröhle nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Fröhle Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Fröhle nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt Fröhle das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Maßgeblich ist das Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Fröhle anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Fröhle. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das so neu entstandene Eigentum bzw. Miteigentum der Fröhle sorgfältig zu behandeln und Dritte auf die Eigentumslage hinzuweisen.
Der Vertragspartner tritt Fröhle auch die Forderung mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Forderung von Fröhle gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.

Fröhle verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Fröhle.

6 Zahlung und Zahlungsverzug
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus dem Angebot oder einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis rein netto ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist Fröhle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7 Rücktrittsrecht
Bei Zahlungsverzug ist Fröhle berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von einer Woche, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt bei anderem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners. Die Setzung der Nachfrist muss in Textform erfolgen. Nach Ablauf der Frist ist der Vertragspartner verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware herauszugeben.
Nach Rücknahme ist Fröhle zur Verwertung der Kaufsache befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Berücksichtigung der Verwertungskosten angerechnet.

8 Pfändung und Insolvenz
Sollten Dritte Pfändungen in die Vorbehaltsware ausbringen oder in anderer Form das noch vorhandene Eigentum der Fröhle verletzen, so hat der Vertragspartner Fröhle unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Fröhle unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
Ebenso ist der Vertragspartner verpflichtet, Fröhle unverzüglich mindestens in Textform zu informieren, falls Insolvenzantrag gestellt wird bzw. das Insolvenzverfahren (wenn auch nur vorläufig) über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wird.

9 Nacherfüllung
Nacherfüllungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist, er muss also die Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, untersuchen. Hierzu zählen insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fällt das Liefern einer anderen Sache oder Ware in zu geringer Menge darunter. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Mängel des Liefergegenstands werden von Fröhle innerhalb der gesetzlichen Frist ab Lieferung nach Mitteilung des Vertragspartners behoben. Die geschieht nach Wahl von Fröhle durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Fröhle ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Vertragspartner zur Rückgabe der mangelhaften Sache verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder misslingt sie ein zweites Mal, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn Fröhle hinreichend Gelegenheit zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie verweigert oder verzögert wurde, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

10 Datenverarbeitung
Fröhle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Bestellers im Sinne des Datenschutzes zu speichern bzw. zu verarbeiten.

11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Fröhle Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Fröhle ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von Fröhle Erfüllungsort.

Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.